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Dirk Peuschel
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06295 Lutherstadt Eisleben

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Ich habe einen Rechtsverstoß wahrgenommen, was ist zu tun?


Nicht rechtswidrig sind laut aktueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 - bestätigt durch Beschwerdeverfahren BVerfG, 1 BvR 1248/11 - und BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00) externe Verlinkungen, die von der Meinungs- und Pressefreiheit abgedeckt werden.

Weiterhin ist es zulässig, wenn sich Dritte überspitzt kritisch äußern, solange es sich um keine Schmähkritik handelt, also ehrverletzende Aussagen gegenüber natürlichen Personen. (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324)
Das betrifft auch Aussagen wie "Herr X ist ein Betrüger" (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06), "Herr X ist durchgeknallt" (BVerG, Urteil vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04), etc. die eine subjektive Meinungsäußerung darstellen.

Kritik an Unternehmen ist auch in scharfer und überzogener Form von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Bundesgerichtshof Urteil v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14)

Bei der Formulierung "Achtung Betrüger unterwegs! Firma GmbH" sowie die "Betrüger von Firma XY" kann es sich im Kontext eines Gesamtbetrages in einem Internetforum noch um subjektive Meinungsäußerungen handeln, die sich im Rahmen zulässiger Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bewegen und noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik überschreiten, wenn die Warnfunktion (hier vor den Methoden der in Bezug genommen Firma) deutlich im Vordergrund steht und es dem Verfasser in erster Linie um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die persönliche Herabsetzung des/der Betroffenen geht. (BVerfGE 82, 272; BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW-RR 1995, 301; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283).

Ein Forenbetreiber ist übrigens nicht und kann nicht dazu verpflichtet werden den Kommunikationsvorgang zu überwachen (TMG §7 Abs. 2 Satz 1, BGH, Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581) oder den Datenverkehr auf mögliche Verstöße (z.B. Urheberrecht) hin zu filtern (EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-360/10).

Bitte beachten Sie aber, dass ich nur auf eine Meldung reagiere, wenn die Form gewahrt ist (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10). D.h. wir müssen nur tätig werden, wenn der Rechtsverstoß unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann. Daher sollte die Inkenntnissetzung neben dem genauen Deeplink möglichst auch ein Zitat der bemängelten Stelle und natürlich den Rechtsverstoß mit evtl. Beweisen vorgelegt werden.








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